Tipps für Spender/innen
Spenden an Hilfswerke können sowohl bei der direkten Bundessteuer, als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern in Abzug gebracht werden. Im Steuerjahr 2006 stieg der maximale Abzug bei der Bundessteuer von 10 auf 20 Prozent.
Zulässige Abzüge bei der direkten Bundessteuer
Alle natürlichen Personen können freiwillige Geldleistungen an gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz steuerlich in Abzug bringen (Art. 33 Abs. 1 Bst. i des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer / DBG; SR 642.11). Die Zuwendung muss im Steuerjahr jedoch mindestens 100 Franken betragen. Ab dem Steuerjahr 2006 können neu maximal 20 Prozent vom Reineinkommen abgezogen werden (Art. 33 a [neu] DBG). Dieselbe Regelung gilt für juristische Personen. Auch diese dürfen bis zu 20% vom Reingewinn von den Steuern abziehen. Zudem werden die bisher auf Geldleistungen beschränkten Zuwendungen auf die übrigen Vermögenswerte ausgedehnt. Dieser Begriff schliesst unbewegliches Vermögen wie Liegenschaften und Land, aber auch bewegliches Vermögen, wie z.B. Fahrzeuge oder Kunstgegenstände sowie Kapitalvermögen wie Wertschriften, Beteiligungen oder Darlehensforderungen und Immaterialgüterrechte, also zum Beispiel Markenrechte oder Patente, ein.
Einschränkungen der Abzugsfähigkeit bei der direkten Bundessteuer
Nicht abzugsfähig sind statutarisch geschuldete Mitgliederbeiträge oder andere Zahlungen, auf welche die gemeinnützige Organisation einen Anspruch hat. Statutarische Beiträge sind insofern keine «freiwilligen Geldleistungen», als die Mitglieder statutarisch verpflichtet sind, eine Geldleistung zu erbringen und sie dafür keine Gegenleistung erhalten dürften.
Auch Zuwendungen an Organisationen, die einen reinen Kultuszweck verfolgen, können nicht in Abzug gebracht werden. Werden Zuwendungen an eine Organisation geleistet, die sowohl gemeinnützige als auch Kultuszwecke verfolgt, so muss der Spender beweisen, dass seine Zuwendung auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurde. Ansonsten kann die Spende nicht in Abzug gebracht werden.
Zulässige Abzüge bei den Kantons- und Gemeindesteuern
Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibt den Kantonen die Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund vor. Spenden an gemeinnützige Organisationen können bis zu einer von den Kantonen festgelegten Limite von den Steuern abgezogen werden. Die maximale Abzugshöhe ist von Kanton zu Kanton verschieden. Allgemeine Hinweise über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden sind aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich (Steuerperiode 2006). Grundsätzlich müssen die Zuwendungen in allen Kantonen belegt werden.