Gesetzliche Bestimmungen!

Die gesetzlichen Bestimmungen sind in Sachen Kinderarbeit eindeutig, anbei ein Auszug aus der indischen Verfassung von 1950.

  • verbietet Menschenhandel und Zwangsarbeit (Artikel 23)
  • erlaubt keine Arbeit von Kindern unter 14 Jahren in Minen, Fabriken oder weiteren gefährlichen Beschäftigungen (Artikel 24)
  • fordert, dass Kinder in einem gesunden Umfeld in Freiheit und Würde leben können und dass Kindheit und Jugend vor Ausbeutung sowie moralischer und materieller Vernachlässigung geschützt werden (Artikel 39f)
  • sieht eine unentgeltliche und obligatorische Schulbildung für alle Kinder unter 14 Jahren vor (Artikel 45). Der Staat sollte die Umsetzung der Schulpflicht binnen zehn Jahren möglich machen.

Die oben erwähnten Artikel können unter Parts I to XXII in der indischen Verfassung nachgeschlagen werden.

Schon bald zeigte sich, dass die Bestimmungen der Verfassung in großem Umfang umgangen wurden. Daher erliess die Regierung eine Reihe von weiteren Gesetzen:

Eine große Lücke existiert allerdings weiterhin in der Gesetzgebung:

  • Heimarbeit gilt als privat und ist daher nicht gesetzlich geregelt.

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